DGUV Information 250-010 - Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis

Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis
(DGUV Information 250-010)

Information

ccc_3423_as_5.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverban
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Stand der Vorschrift: Ausgabe Mai 2024

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Aktualisierungen zur letzten Ausgabe von 2015

Die aktualisierte Auflage 2024 berücksichtigt den aktuellen Stand der Rechtsprechung und Literatur zu Fragen der Eignungsbeurteilung und enthält Aktualisierungen der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen im Bundesdatenschutzgesetz und der EU-Datenschutz-Grundverordnung.

Redaktionelle Aktualisierungen heben das Erfordernis der grundsätzlichen Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen hervor. Ergänzende Schaubilder erleichtern die Lesbarkeit. Durch die Änderung des Titels der Information in "Eignungsbeurteilung in der betrieblichen Praxis" (zuvor "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis") wird die Stärkung der individuellen Beratung und der Rechte der Beschäftigten hervorgehoben.

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Warum diese DGUV Information?
Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsbeurteilung1
Arbeitsmedizinische Vorsorge1.1
Eignungsbeurteilung1.2
Eignungsbeurteilungen und ihre Rechtsgrundlagen2
Eignungsbeurteilungen auf der Basis spezieller Rechtsvorschriften2.1.1
Eignungsbeurteilungen auf der Basis arbeitsrechtlicher Rechtsgrundlagen2.1.2
Einstellungsuntersuchungen2.2
Eignungsbeurteilungen während der Beschäftigung2.3
Verhältnismäßigkeit von Eignungsbeurteilungen3
Beispiele aus der betrieblichen Praxis zu Kapitel 24
Literatur5
Abkürzungen und Fundstellen der Rechtsgrundlagen6

Warum diese DGUV Information?

Unternehmerinnen und Unternehmer sind in der Praxis regelmäßig mit der Frage konfrontiert, nach welchen rechtlichen Maßgaben eine Eignungsbeurteilung zulässig ist. Diese DGUV Information stellt die rechtlichen Voraussetzungen dar und richtet sich sowohl an Unternehmerinnen und Unternehmer als auch an betriebliche Interessenvertretungen und Beschäftigte.

Das Thema Eignungsbeurteilungen steht in besonderem Maße im Fokus des Interesses von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Beschäftigten, Betriebsräten und Personalvertretungen sowie Sicherheitsfachkräften und Betriebsärztinnen und Betriebsärzten. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Arbeitgebenden und denen der Beschäftigten. Während die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber möglichst zuverlässig die Eignung ihrer Beschäftigten beurteilen können wollen, haben die Beschäftigten ein Interesse an der umfassenden Wahrung ihrer Intimsphäre und ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht, das ihnen vorbehält, welche personenbezogenen Daten sie von sich preisgeben möchten und wer sie verwenden darf. Dieses Spannungsverhältnis ist von besonderer Bedeutung, sobald die Eignungsbeurteilungen medizinische Untersuchungen beinhalten.

Diese DGUV Information nimmt eine kurze Abgrenzung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vor, stellt mögliche Rechtsgrundlagen dar, erläutert das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit und stellt abschließend einige Beispiele aus der Praxis vor.

Der hier verwendete Begriff "Eignungsbeurteilung" anstelle des bisher regelmäßig verwendeten Begriffes "Eignungsuntersuchung" ist umfassender. Die Eignungsbeurteilung beinhaltet die letztliche Bewertung aller vorliegenden Informationen zur Eignung einer Person für eine bestimmte Tätigkeit. Sie kann, muss aber nicht, eine körperliche Untersuchung beinhalten.

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