DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte

§ 19

(1) Seiltrommeln, Treibscheiben, Seilrollen, Kettennüsse und andere Bauteile, über die Seile oder Ketten laufen, müssen so bemessen und so ausgebildet sein, dass

1.eine Überbeanspruchung der Seile oder Ketten durch Biegung
und
2.das seitliche Ablaufen und Herausspringen der Seile oder Ketten

verhindert wird.

(2) Die Auflaufrichtung des Seiles auf die Trommel muss eindeutig erkennbar sein.