BGV D36 - Leitern und Tritte

§ 20 BGV D36 - Schadhafte Leitern und Tritte

(1) Versicherte dürfen schadhafte Leitern und Tritte nicht benutzen.

(2) Der Unternehmer hat schadhafte Leitern und Tritte der Benutzung zu entziehen. Er darf sie erst wieder nach sachgerechter Instandsetzung, wenn die ursprüngliche Festigkeit wieder hergestellt und sicheres Begehen gewährleistet ist, für die Benutzung bereitstellen.