Name des Begriffes: Persönliche Schutzausrüstung
Beschreibungen des Begriffes:

Persönliche Schutzausrüstung

Unter persönlicher Schutzausrüstung versteht man jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Dazu gehört auch die mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung (§ 1 Abs. 2 PSA-BV).

Keine persönliche Schutzausrüstung sind hingegen Arbeitskleidungen und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen (vgl. § 1 Abs. 23 PSA-BV).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmern die nach den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen (§ 618 Abs. 1 BGB). Dabei darf er aber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen, Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen, für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen (§ 2 Abs. 1 PSA-BV).

Der Arbeitgeber hat durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden (§ 2 Abs. 4 PSA-BV).

Grundsätzlich sollen persönliche Schutzausrüstungen nur durch eine Person benutzt werden und dieser individuell angepasst werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird, und dafür sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten (§ 2 Abs. 2 und 3 PSA-BV).

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen und erforderlichenfalls darin zu schulen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden (§ 3 Abs. 1 PSA-BV). Schließlich muss der Arbeitgeber für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung erforderliche Informationen für die Benutzung in verständlicher Form und Sprache bereithalten (§ 3 Abs. 2 PSA-BV).

Die Kosten für Anschaffung und Unterhaltung der persönlichen Schutzausrüstung hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen (BAG, 18.08.1982 - 5 AZR 493 80).

Typ des Begriffes: definition
Zurück