Ein Beschäftigter wollte alles richtig machen: Bevor er sich am Morgen eines kalten Wintertages in sein Auto setzte, um zur Arbeit zu fahren, prüfte er die Straße auf Glätte – und fiel hin. Der Vorfall ging vor Gericht, weil sich die Unfallkasse weigerte, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das war passiert
Der Mann, der aufgrund einer Wetterankündigung die Straße auf Glätte hin überprüfen wollte, ging zunächst zu seinem Auto und legte seine Arbeitstasche dort ab, um dann zur Fahrbahn zu gehen. Er hatte eigentlich so gehandelt, um einen Unfall auf dem Arbeitsweg zu vermeiden. Doch er stürzte bei dem Glatteistest und brach sich den Arm. Daher war für ihn ganz klar: Das ist ein Arbeitsunfall. Die Unfallkasse wertete den Vorfall anders.
Manchmal sind wenige Schritte entscheidend
Ebenso wie das Bundessozialgericht in Kassel, das als höchste Instanz mit Urteil vom 23. Januar 2018 entschied: Es handelt sich um keinen Arbeitsunfall, wenn ein Angestellter vor der Fahrt zur Arbeit die Straße vor dem eigenen Wohnsitz auf Glätte hin untersucht. Diese Tätigkeit fiele nicht unter den Schutz der Unfallversicherung, sondern sei ein persönliches Risiko. Immerhin habe sich der Betroffene nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit befunden, denn die Schritte auf die Fahrbahn seien unnötig gewesen. Auf diese Weise hätte der Verunfallte außerdem nicht herausfinden können, wie es sich mit der Fahrbahnglätte auf dem gesamten Arbeitsweg verhält. Rechtlich gesehen seien die paar Schritte ein Privatvergnügen gewesen.
Das Urteil vom 23. Januar 2018 hat das Aktenzeichen B 2 U 3/16 R.
Quelle/Text: Redaktion arbeitssicherheit.de