Arbeitsschutz bei Hitze: Bereitstellung von Getränken durch den Arbeitgeber
Sommer, Sonne, Hitze - steigen draußen die Temperaturen, ist Trinken besonders wichtig. Arbeitssicherheit.de ist der Frage nachgegangen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, ausreichend Getränke zur Verfügung zu stellen.
Nichtraucherschutz der Angestellten, Bereitstellung von Büromaterial und angemessener Schutzausrüstung, Arbeitgeber haben viele Pflichten. Angestellte mit Getränken zu versorgen, gehört allerdings nicht dazu, selbst wenn draußen hochsommerliche Temperaturen herrschen. Tut er es trotzdem, ist das ein wohlwollender Service. Seine Pflicht ist das nicht.
Bei Hitzearbeit muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen
Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn es sich um Hitzearbeiten oder um Tätigkeiten auf einer Baustelle handelt, sind vom Arbeitgeber ausreichend Getränke bereitzustellen.
Ob ein Hitzearbeitsplatz vorliegt, lässt sich aus der berufsgenossenschaftlichen Schrift »DGUV Information 213-002 Hitzearbeit Erkennen - beurteilen - schützen« ableiten. Demnach liegt Hitzearbeit dann vor, wenn es »infolge kombinierter Belastung aus Hitze, körperlicher Arbeit und gegebenenfalls Bekleidung zu einer Erwärmung des Körpers und damit zu einem Anstieg der Körpertemperatur kommt.« Denn dann können Gesundheitsschäden entstehen.
Gefährdungsbeurteilungen bewerten ob die Getränkepflicht besteht
Wie kann beurteilt werden, ob Hitzearbeit vorliegt? Welche Präventionsmaßnahmen sollten getroffen werden? Und welche Vorsorge ist wichtig? Diese Fragen klärt die»DGUV Information 213-022 - Beurteilung von Hitzearbeit« und erleichtert Arbeitgebern die Gefährdungsbeurteilung.
Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber
Liegt Hitzearbeit vor, ist der Arbeitgeber durch die Arbeitsstättenverordnung dazu verpflichtet, Trinkwasser oder andere nicht alkoholischen Getränke zur Verfügung zu stellen.
Arbeitsschutz bei Hitze: Bereitstellung von Getränken durch den Arbeitgeber
Sommer, Sonne, Hitze - steigen draußen die Temperaturen, ist Trinken besonders wichtig. Arbeitssicherheit.de ist der Frage nachgegangen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, ausreichend Getränke zur Verfügung zu stellen.
Nichtraucherschutz der Angestellten, Bereitstellung von Büromaterial und angemessener Schutzausrüstung, Arbeitgeber haben viele Pflichten. Angestellte mit Getränken zu versorgen, gehört allerdings nicht dazu, selbst wenn draußen hochsommerliche Temperaturen herrschen. Tut er es trotzdem, ist das ein wohlwollender Service. Seine Pflicht ist das nicht.
Bei Hitzearbeit muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen
Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn es sich um Hitzearbeiten oder um Tätigkeiten auf einer Baustelle handelt, sind vom Arbeitgeber ausreichend Getränke bereitzustellen.
Ob ein Hitzearbeitsplatz vorliegt, lässt sich aus der berufsgenossenschaftlichen Schrift »DGUV Information 213-002 Hitzearbeit Erkennen - beurteilen - schützen« ableiten. Demnach liegt Hitzearbeit dann vor, wenn es »infolge kombinierter Belastung aus Hitze, körperlicher Arbeit und gegebenenfalls Bekleidung zu einer Erwärmung des Körpers und damit zu einem Anstieg der Körpertemperatur kommt.« Denn dann können Gesundheitsschäden entstehen.
Gefährdungsbeurteilungen bewerten ob die Getränkepflicht besteht
Wie kann beurteilt werden, ob Hitzearbeit vorliegt? Welche Präventionsmaßnahmen sollten getroffen werden? Und welche Vorsorge ist wichtig? Diese Fragen klärt die»DGUV Information 213-022 - Beurteilung von Hitzearbeit« und erleichtert Arbeitgebern die Gefährdungsbeurteilung.
Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber
Liegt Hitzearbeit vor, ist der Arbeitgeber durch die Arbeitsstättenverordnung dazu verpflichtet, Trinkwasser oder andere nicht alkoholischen Getränke zur Verfügung zu stellen.
Gefahrstoffrecht
von Dr. Helmut A. Klein / Dr. Philipp Bayer
Sammlung der chemikalienrechtlichen Gesetze, Verordnungen, EG-Richtlinien und technischen Regeln mit Erläuterungen Loseblattwerk mit CD-ROM ca. 1300 Seiten Carl Heymanns Verlag
Kompendium Explosionsschutz
von Dr.-Ing. Berthold Dyrba / Patrick Dyrba
Sammlung der relevanten Vorschriften zum Explosionsschutz mit Fragen und Antworten für die Praxis. Loseblattwerk mit CD-ROM 1300 Seiten Carl Heymanns Verlag