Technische Regeln für Gefahrstoffe
Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen (TRGS 517)
Ausgabe: Februar 2013 (GMBl S. 382)
Zuletzt geändert und ergänzt durch die Bek. vom 28. Januar 2015 (GMBl S. 137)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung | 3 |
Allgemeine Schutzmaßnahmen | 4 |
Ergänzende Schutzmaßnahmen | 5 |
Arbeitsmedizinische Prävention | 6 |
Literatur | Anhang |
Ermittlung asbesthaltiger Gesteinsvorkommen | Anlage 1 |
Verfahren zur Feststellung des Massengehalts an Asbest | Anlage 2 |
Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Asbestfaserexposition | Anlage 3 |
Anforderungen an die Fachkunde nach Nummer 2.11 | Anlage 4 |