TRAC 205 - TR Acetylenanlagen 205

Abschnitt 7 TRAC 205 - Ausrüstung (1)

7.1 (1) Acetylenspeicher müssen mit einem Druck- und einem Inhaltsanzeiger versehen sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Niederdruckacetylenspeicher mit schwimmender Gasglocke mit einem Speichervolumen von nicht mehr als 50 m3.

(3) Bei Acetylenspeichern geschlossener Bauart kann der Druckanzeiger gleichzeitig als Inhaltsanzeiger dienen.

(4) Bei Acetylenspeichers mit schwimmender Gasglocke kann der Glockenstand als Inhaltsanzeiger dienen.

7.2 (1) Acetylenspeicher mit einem Speichervolumen von mehr als 500 m3 müssen mit einem schreibenden Druckmeßgerät ausgerüstet sein.

(2) Acetylenspeicher mit einem Speichervolumen von mehr als 10000 m3 müssen außerdem mit einem schreibenden Inhaltsanzeigegerät ausgerüstet sein.

7.3 Acetylenspeicher müssen durch Absperreinrichtungen vom Acetylen-Leitungsnetz getrennt werden können. Bei Acetylenspeichern mit einem Speichervolumen von mehr als 500 m3 müssen die Absperreinrichtungen als Schnellschlußeinrichtungen ausgebildet sein.

7.4 Acetylenspeicher mit einem Speichervolumen von mehr als 100 m3 müssen mit Zerfallsperren (Flammensperren) ausgerüstet sein.

7.5 Acetylenspeicher müssen mit den zum Ausspülen der acetylenführenden Räume erforderlichen Anschlüssen versehen sein.

7.6 Teile von Acetylenspeichern, in denen Wasser als Sperrflüssigkeit enthalten ist oder in denen sich Kondenswasser ansammeln kann, müssen gegen Einfrieren geschützt sein (z.B. durch Heizeinrichtungen oder Frostschutzmittel).

7.7 Acetylenspeicher, denen Verdichter nachgeschaltet sind, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, durch die verhindert wird, daß der Überdruck im Speicher den Wert von 1 mbar unterschreitet. Diese Einrichtung kann auch Bestandteil des Verdichters sein (s. TRAC 203).

7.8 (1) Acetylenspeicher geschlossener Bauart müssen mit einer Sicherheitseinrichtung gegen das Überschreiten des höchstzulässigen Betriebsdruckes ausgerüstet sein.

(2) Bei Verwendung von Sicherheitsventilen muß die abgeblasene Acetylenmenge gefahrlos ins Freie abgeleitet werden können.

(3) Die Sicherheitseinrichtung nach Absatz 1 kann entfalten, wenn auf andere Weise gewährleistet in daß der höchstzulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden kann (z.B. durch ein Sicherheitsventil am Entwickler oder durch die Bauart des Verdichters).

7.9 Acetylenspeicher mit schwimmender Gasglocke, die in Räumen aufgestellt werden, müssen mit einer Einrichtung gegen Überschreiten des höchstzulässiges Speichervolumens ausgerüstet sein.

Für diese Einrichtung gilt Nummer 7.8 Absatz 2 und 3 sinngemäß.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)