§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese BG-Vorschrift gilt für Anlagen zur Stahlerzeugung einschließlich ihrer Roheisen- und Stahlbehandlungsanlagen, Gießanlagen und Anlagen der Schlackenentsorgung (Stahlwerke).
(2) Diese BG-Vorschrift gilt nicht für Anlagen der Schlackenaufbereitung.