TRGS 522 - TR Gefahrstoffe 522

Abschnitt 3 TRGS 522 - Verwendungsbeschränkungen

Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser TRGS fallen, bedürfen nach Anhang I Nummer 4 der Gefahrstoffverordnung der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Betriebliche Tätigkeiten, insbesondere solche in Instituten, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der Eignungsprüfung biozider Wirkstoffen für die Verwendung als Begasungsmittel dienen, sind von der Erlaubnis- und Befähigungsscheinpflicht befreit.