Abschnitt A7 - Betriebsanweisungen
Basis der Betriebsanweisungen ist die Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens.
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer muss den eigenen Beschäftigten verbindliche Vorgaben zu sicherheitsgerechtem Verhalten und Schutzmaßnahmen in Form von Betriebsanweisungen machen (arbeitsbereichs-, arbeitsplatz-, tätigkeits- oder personenbezogen). Dabei sind die möglichen Betriebszustände einer WEA zu berücksichtigen.
Betriebsanweisungen sind für Arbeiten in/an WEA sowie bereits für den Aufenthalt und für den Personentransport zur WEA zu erstellen.
Betriebsanweisungen sind beispielsweise erforderlich für
In-/Außerbetriebnahmen
Instandhaltungsarbeiten
besondere Arbeiten, z. B. Austausch von Komponenten wie Rotorblätter, Getriebe, Generator
Reinigungsverfahren
Verwendung von Arbeitsmitteln
Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen
Verhalten bei extremen Witterungsbedingungen
Hinweise zur Verhinderung des Eindringens von unbefugten Personen während der Durchführung von Arbeiten
Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung sind für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu erstellen. Gefahrstoffe die bei Arbeiten in und an WEA relevant sind, können beispielsweise sein:
Hilfsstoffe, wie Öle und Fette
Beschichtungsstoffe, wie Korrosionsschutz- und Anstrichfarben
Harze, wie Epoxidharze, Polyesterharze
Betriebsanweisungen können entsprechend Anhang 2 ausgeführt werden. Sie müssen
in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache verfasst sein,
eindeutige Formulierungen verwenden und
an geeigneter Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Beschäftigten bereitgehalten werden.
Betriebsanweisungen müssen u. a. folgende Punkte festlegen:
Hand- und Lichtzeichen (z. B. für Kommunikation mit Schiffsführern und Piloten)
besondere Anforderungen an Notruf und Rettungsmaßnahmen (auf Basis der Rettungskonzepte)
⇢ A13 "Notfallorganisation, Erste Hilfe und Rettung"
Weitergehende grundsätzliche Informationen zu Betriebsanweisungen enthalten unter anderem diese Dokumente/Schriften | |
• | DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" |
• | Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" |
• | DGUV Information 213-016 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung" |