DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

§ 6 - Zusätzliche Bestimmungen für Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas

(1) Die Chlorungsanlage muß so eingerichtet sein, daß beim Ausbleiben oder beim Stillstand des zu chlorenden Wassers die Chlorgaszufuhr selbsttätig unterbrochen wird.

(2) Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas müssen Absperreinrichtungen haben, durch die beim Wechsel der Chlorbehälter die Anschlußleitungen verschlossen werden können.