Abschnitt 8.3 - 8.3 Zoneneinteilung
Unter Berücksichtigung der lüftungstechnischen Anforderungen wird empfohlen, den explosionsgefährdeten Bereich wie folgt in Zonen einzuteilen:
Zone 2 im Arbeitsbereich und 1 m um den Arbeitsbereich (siehe Anhang B.2); die Zone 2 endet an geschlossenen Abtrennungen.
Kein staubexplosionsgefährdeter Bereich wegen geringer freigesetzter Staubmengen, sichergestellt durch integrierte Absaugung an den Schleifgeräten
ANMERKUNG 1
Siehe DGUV Regel 109-001 zu Anforderungen für das Schleifen von Leichtmetall (z. B. Aluminium, Magnesium).
ANMERKUNG 2
Siehe Anhang B.2 zur beispielhaften Zoneneinteilung.