Abschnitt 2.4 - 2.4 Gefährdungsbeurteilung
Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz und somit auch für jede szenische Darstellung erforderlich. Dies ist vom Unternehmer, bzw. den vom Unternehmer Beauftragten (Produktionsleitung, Technische Leitung, Leitung für Regie und Dramaturgie) sicherzustellen.
Da nicht von jeder szenischen Darstellung ein erhöhtes Risikopotenzial ausgeht, ist es hilfreich, den Aufwand der Beurteilung vom Risikopotenzial abhängig zu machen. Gehen von der geplanten Aktion keine zusätzlichen Gefährdungen aus, kann die Gefährdungsbeurteilung durch die Beurteilung der Spielstätte, der Dekoration oder durch eine am Ablauf orientierte Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
Als Hilfestellung zur Ermittlung der Art der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung kann folgende Tabelle herangezogen werden:
Art der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung | ||
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Szenische Darstellung | Beispiele für Tätigkeiten | Art der Gefährdungsbeurteilung |
ohne besonderen körperlichen Einsatz |
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einer Alltagshandlung, sportive Vorführung ohne gefährlichen Geräteeinsatz oder Sportgeräteeinsatz (Helme, Protektoren o.ä. nicht erforderlich) | Haushalts- und Gartentätigkeiten, Darsteller/in fährt Fahrrad, Tanzsportverein tritt auf | Basis-Gefährdungsbeurteilung, zusätzlich Worst-Case-Betrachtung |
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| individuelle Gefährdungsbeurteilung, s. Anhang A.1 |
mit besonderem körperlichen Einsatz, artistische Darstellungen, bei denen Geschwindigkeit, Sportgeräte, mechanische Geräte eine Rolle spielen. Einsatz von besonderen Geräten, von denen offensichtlich Gefährdungen ausgehen. |
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Ist mit einem geringen Risikopotenzial zu rechnen, kann die Basis-Gefährdungsbeurteilung ausreichend sein. Dies ist z. B. mit einer Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung möglich, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung oder den staatlichen Arbeitsschutzbehörden zur Verfügung gestellt wird.
In den Brancheninformationen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und der Fachverbände sind praktische Beispiele zur Umsetzung der Schutzziele beschrieben. Sie stellen langjährig bewährte Vorgehensweisen bzw. Arbeitsverfahren dar. Wenn die dort beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Restrisiko hinreichend minimiert ist.
Außergewöhnliche produktions- und veranstaltungsspezifische Gefährdungssituationen (vgl. Anhang A.1), die in den Brancheninformationen nicht berücksichtigt sind, müssen zusätzlich durch eine individuelle Gefährdungsbeurteilung bewertet werden. Hierzu ist eventuell eine Beratung durch Experten - zum Beispiel Betriebsarzt/Betriebsärztin, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sachverständige, Stunt Coordinator - erforderlich. Die Kreativen (Regisseure/Regisseurinnen, Redakteure/Redakteurinnen, ...) sind auch in diese individuelle Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen.
Bei der individuellen Gefährdungsbeurteilung sind alle gefährdeten Personengruppen zu berücksichtigen: der oder die unmittelbar Durchführende, Crew, Zuschauer und Zuschauerinnen, andere anwesende Personen (z. B. Caterer, Reinigungskräfte, ...). Dies kann zur Folge haben, dass weitergehende Maßnahmen auf diese Personengruppen hin abgestimmt werden müssen.
Durchführung der individuellen Gefährdungsbeurteilung |
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Bei der individuellen Gefährdungsbeurteilung ist folgende Reihenfolge zu beachten:
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Damit eine effektive Durchführung der individuellen Gefährdungsbeurteilung erkennbar ist, muss eine systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen nachvollziehbar dokumentiert sein. Die Dokumentation kann modular aufgebaut und auch Bestandteil von branchenüblichen anderen Dokumenten sein - zum Beispiel Tagesdisposition, Aufgabenlisten, Sicherheitskonzept, Unterweisungsnachweise.
Die Komplexität der Arbeitssituationen und Arbeitsumgebungen bei besonderen szenischen Darstellungen bedingen, dass unerwartete Gefahren auftreten können. Diese Tatsache erfordert den Einsatz von ausreichend für die Tätigkeiten qualifiziertem und geeignetem Personal, das situativ angemessen entscheiden kann - auch die beste Gefährdungsbeurteilung kann die Leitung und Aufsicht durch eine erfahrene Bühnen- und Studiofachkraft nicht ersetzen.