DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

Abschnitt 5.34.1 - 5.34 Abbrennen
5.34.1 Anzündvorgang

Zur Unterstützung des Anzündvorganges können erforderlichenfalls leicht brennbare Stoffe ausgelegt werden. Bei schwer entzündlichem Explosivstoff empfiehlt es sich, einen Anfeuerungssatz zu verwenden. Beim Anzünden der Anzündschnur ist darauf zu achten, daß sich in unmittelbarer Nähe der Anzündstelle kein Explosivstoff befindet. Die Anzündschnur ist festzulegen. Vorzugsweise sind Anzündschnuranzünder zu verwenden.

Ein zur Unterstützung des Anzündvorganges geeigneter Stoff ist z.B. Holzwolle.