Anhang 3 - Prüfumfang und Prüffristen
Einrichtung | zu prüfen sind | Prüffrist |
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Arbeits- und Schutzgerüste Dockgerüste Dockanlagen DIN 4420 Teil 1 Nr. 9 Bild 19 in Verbindung mit § 2 VBG 1 | alle Teile auf sicheren Zustand Standsicherheit | vor Inbetriebnahme, nach längeren Arbeitspausen, nach Konstruktionsänderungen, nach außergewöhnlichen Einwirkungen durch den verantwortlichen Unternehmer |
Explosionsschutz EX-RL Abschnitt E 1.3.3 | Betriebsanlage als Ganzes | vor erster Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Reparaturen oder Umbauarbeiten und nach längeren Betriebsunterbrechungen durch Sachkundige oder Sachverständige |
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel VBG 4 § 5 | alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ordnungsgemäßen Zustand | vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzung, in bestimmten Zeitabständen durch Elektrofachkräfte |
Fahrzeuge VBG 12 § 36 Abs. 1 § 57 Abs. 1 | Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen alle Teile auf betriebssicheren∘ Zustand | vor Beginn jeder Arbeitsschicht vom Fahrer nach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundige |
Fenster, Türen, Tore Richtlinien für kraftbetriebene Fenster, Türen, Tore (ZH 1/494) Abschnitt 6.1 | alle Teile, einschließlich Fangvorrichtungen auf sicheren Zustand | vor der ersten Inbetriebnahme, mindestens jährlich durch Sachkundige |
Feuerlöscher § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 8 VBG 1 in Verbindung mit Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (ZH 1/201) | alle Teile auf Funktionsfähigkeit | mindestens alle 2 Jahre durch Sachkundige |
Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern VBG 87 § 23 | alle Teile auf arbeitssicheren Zustand | vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen, nach Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten mindestens jährlich durch Sachkundige |
Flurförderzeuge (z.B. E.-Karren, Hubwagen, Gabelstapler) VBG 36 | alle Teile | jährlich durch Sachkundige |
Fahrerlose Flurförderzeuge Richtlinien für fahrerlose Flurförderzeuge (ZH 1/473) Abschnitt 21 | alle Teile | jährlich durch Sachkundige |
Gase VBG 61 § 22 | Anlagen oder Anlagenabschnitte auf Dichtheit | vor Inbetriebnahme, nach Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen durch Sachkundige |
§ 24 | Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen in explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen auf ordnungsgemäßen Zustand | vor Inbetriebnahme, nach Bedarf, mindestens alle 3 Jahre durch Sachkundige |
§ 25 | Rohre für leichtentzündliche oder giftige Gase auf Dichtheit | vor Inbetriebnahme |
Absperreinrichtungen auf Gängigkeit | in angemessenen Zeitabständen | |
§ 26 | Schläuche und Gelenkrohre für entzündliche oder giftige Gase auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand | vor Inbetriebnahme, durch Sachkundige, Schläuche außerdem nach Bedarf, mindestens halbjährlich, Gelenkrohre außerdem nach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundige |
Gase VBG 61 § 26a | Gaswarngeräte nach VBG 61 § 4 Abs. 4 auf Funktionsfähigkeit | vor Inbetriebnahme durch BAM, PTB oder Prüfstelle für Grubenbewetterung der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, mindestens jährlich durch Sachkundige |
Hebebühnen VBG 14 § 39 | Zustand der Bauteile und Einrichtungen auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen | mindestens jährlich durch Sachkundige |
§§ 38, 40 | alle Teile | vor der ersten Inbetriebnahme, nach Umbauten oder wesentlichen Instandsetzungen durch Sachverständige |
Krane VBG 9 § 25 Abs. 1 § 26 Abs. 1 | bei kraftbetriebenen Kranen und Kranen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel | vor der ersten Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen durch Sachverständige |
alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel | mindestens jährlich durch Sachkundige | |
§ 26 Abs. 1 | bei Turmdrehkranen: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel | nach jeder Aufstellung, nach jedem Umrüsten, mindestens jährlich durch Sachkundige |
§ 26 Abs. 2 | bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel | mindestens alle 4 Jahre durch Sachverständige |
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb VBG 9a | Lastaufnahmemittel: Sicht- und Funktionsprüfung | vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachkundige |
§§ 39, 40 | Lastaufnahmeeinrichtungen: Sicht- und Funktionsprüfung | nach Bedarf mindestens jährlich durch Sachkundige |
§ 41 | Lastaufnahmeeinrichtungen: außerordentliche Prüfung | nach Schadensfällen, nach Instandsetzungsarbeiten durch Sachkundige |
§ 40 Abs. 2 | Rundstahlketten als Anschlagmittel: Prüfung auf Rißfreiheit | bei jeder dritten Prüfung durch Sachkundige |
Leitern und Tritte VBG 74 § 16 Abs. 1 | alle Teile auf ordnungsgemäßen Zustand | in angemessenen Zeitabständen |
Betriebsfremde Leitern und Tritte § 16 Abs. 2 | alle Teile auf Eignung und Beschaffenheit | vor der Benutzung |
Mechanische Leitern § 17 | alle Teile auf ordnungsgemäßen Zustand | nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch einen Sachkundigen |
Lösemittel- Reinigungseinrichtungen Richtlinien für Lösemittel- Reinigungseinrichtungen (ZH 1/562) Abschnitt 6 | alle Teile auf arbeitssicheren Zustand | nach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundige |
Luftfahrt VBG 78 § 88 | Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt auf betriebssicheren Zustand | nach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundige |
§ 89 | Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt mit Hubeinrichtungen mit mehr als 2,0 m Hubhöhe oder die dafür bestimmt sind, daß Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich darunter aufhalten | vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen durch Sachverständige |
Schleifmaschinen VBG 7n6 § 7 Abs. 2 und 7 Lagereinrichtungen § 13b Abs. 2 | Schleifkörper a) Klangprobe b) 5 min Probelauf (ausgenommen: Kleinstschleifkörper bis 50 mm ø und handbetriebene Schleifkörper) Großschleifkörper (> 1000 mm ø) 60 min Probelauf Absaugeanlage mit Anzeigegerät | vor jedem Aufspannen nach jedem Aufspannen nach dem Aufspannen, vor der ersten Inbetriebnahme, nach Umbauten und Veränderungen durch Sachkundige |
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren VBG 15 § 49 | trockene und nasse Gebrauchsstellenvorlagen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und auf Dichtheit | jährlich durch Sachkundige |
Staubbrände und Staubexplosionen beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium und seine Legierungen Richtlinien zur Vermeidung der Gefahren von - (ZH 1/32) Abschnitt 6.1 | alle Anlagenteile auf vorschriftsmäßigen Zustand gemäß Abschnitten 4.2.2, 4.3.2, 4.4, 4.5.3 bis 4.5.6 und 4.7.1 bis 4.7.4 | vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachkundige |
Winden, Hub- und Zuggeräte VBG 8 § 23 | alle Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktion und Seilblöcken | vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen nach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundigen |
Atemschutz ZH 1/701 Abschnitt 8.7 | Atemanschluß auf Funktion und Dichtigkeit Filter auf Ablegereife | Umfang der Prüfungen und Prüffristen siehe Abschnitt 8.7 der "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701) |
Sauerstoff VBG 62 § 47 | Sauerstofführende Anlagen und Anlagenteile auf Dichtigkeit | vor der ersten Inbetriebnahme und nach Instandsetzungen durch Sachkundige |