DGUV Regel 110-007 - Verwendung von Getränkeschankanlagen

Abschnitt 6.5 - 6.5 Dokumentation der Prüfung

Alle Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen sind nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Es wird empfohlen, die Ergebnisse der Prüfung unter Zuhilfenahme des DGUV Grundsatzes 310-008 "Prüfbescheinigung über die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen" zu dokumentieren.