Abschnitt 2.1 - 2.1 Fachliche und gesundheitliche Eignung, arbeitsmedizinische Vorsorge
Nicht jeder ist für Waldarbeiten geeignet. Fachlich befähigt sind Beschäftigte, z. B. durch eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Forstwirt oder durch fachbezogene Lehrgänge.
Die gesundheitliche Eignung für Waldarbeiten kann durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt werden:
Der Arbeitgeber darf den Abschluss eines Arbeitsvertrages von einer gesundheitlichen Untersuchung abhängig machen, wenn die Untersuchung zur Feststellung erforderlich ist, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist.
Eignungsuntersuchungen können vonseiten des Arbeitgebers im bestehenden Beschäftigungsverhältnis verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der fortdauernden Eignung des oder der Beschäftigten begründen (Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).
Eignungsuntersuchungen sollen getrennt von der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchgeführt werden.
Eignungsuntersuchungen können z. B. für die Beschäftigung mit Fahr- und Steuertätigkeiten (empfohlener Untersuchungsgrundsatz G 25 *) oder bei Arbeiten mit Absturzgefahr (empfohlener Untersuchungsgrundsatz G 41 *), z. B. beim Besteigen von Bäumen oder dem Aufbau von Seilkrananlagen, erforderlich sein.
Bei folgenden Arbeiten ist in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich:
Arbeiten im Lärmbereich (empfohlener Untersuchungsgrundsatz G 20 *), z. B. Arbeiten mit Motorsäge, Freischneider, Buschholzhacker oder Erdbohrer
Arbeiten mit biologischen Gefährdungen (empfohlener Untersuchungsgrundsatz G 42 *), siehe Kapitel biologische Arbeitsstoffe
Arbeiten mit Exposition durch Hand-Arm- oder Ganzkörperschwingungen (empfohlener Untersuchungsgrundsatz G 46 *), z. B. Arbeiten mit Motorsäge und Freischneider, Bedienen und Fahren von Großmaschinen
DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen