§ 9 - Deckel und Verschlüsse
Das unbeabsichtigte Zuschlagen von Außentüren, Deckeln und Verschlüssen muss durch Einbau von geeigneten Einrichtungen oder durch konstruktive Ausführung verhindert sein.
Das unbeabsichtigte Zuschlagen von Außentüren, Deckeln und Verschlüssen muss durch Einbau von geeigneten Einrichtungen oder durch konstruktive Ausführung verhindert sein.