Abschnitt 7.6 - 7.6 Prüfung der Ausrüstung

Vor, nach und während jeder Benutzung haben sich die Beschäftigten von der Betriebssicherheit und dem ordnungsgemäßen Zustand der einzelnen Komponenten des SZP durch eine Sicht- und Funktionsprüfung zu überzeugen.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben durch eine Prüfung nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) den betriebsicheren Zustand der Komponenten des SZP sicherzustellen und das Ergebnis der Prüfung entsprechend § 14 der BetrSichV zu dokumentieren.