Abschnitt 3.4 - 4 Periodische Überprüfung
DGUV Regeln sind vom zuständigen Sachgebiet/Fachbereich im Zusammenwirken mit der DGUV regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen. Die Festlegungen zur periodischen Überprüfung von Muster-Unfallverhütungsvorschriften gelten entsprechend.
Die Abschnitte 1 bis 3.5 (Kapitel III) finden keine Anwendung bei rein redaktionellen Anpassungen einer DGUV Regel. Diese sind dem Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes der DGUV zur Kenntnis zu geben.