Abschnitt 3 - 3 Auswahl geeigneter Personen
Mit der Ausbildung auf dem Gebiet der Benutzung von PSAgA oder RA dürfen nur Personen beauftragt werden, die
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
über theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten verfügen,
- 3.
geistig und charakterlich geeignet sind,
- 4.
körperlich geeignet sind,
- 5.
als Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer ausgebildet sind.
Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sind im Abschnitt 4 formuliert.