§ 33 - Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
(1) Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen dürfen nur mit vom Hersteller angegebenen Brennstoffen betrieben werden. Sie dürfen nicht überhitzt werden.
(2) Übergelaufener Brennstoff ist sofort zu entfernen.
(3) Feste Brennstoffe dürfen nicht mit Hilfe von brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden.