Gießereiarbeiter
(bisher: BGI 549)
Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften
Stand der Vorschrift: 2009
Vorwort
Im Sinne der Fertigungstechnik erhalten metallische Werkstoffe durch Gießen ihre Urform. Schmelzflüssige Metalle werden dabei in geometrisch bestimmte feste Körper geformt. Die Besonderheit dieser Formgebung besteht darin, dass das herzustellende Teil aus dem flüssigen Zustand heraus nahezu seine endgültige Gestalt erreicht.
Seit mehreren tausend Jahren werden nach vorgenanntem Prinzip Gebrauchsgegenstände, Kunst- und Schmuckwaren als Gussstücke hergestellt. Es gelangen dabei unterschiedliche Arbeitsverfahren zum Einsatz, die von Werkstoff, Form und Größe sowie Anzahl der benötigten Gussstücke abhängig sind.
Die Anfertigung von Einzelteilen erfolgt bis heute überwiegend in Handarbeit durch Einsatz einfacher technischer Hilfseinrichtungen. Größere Stückzahlen oder Massenartikel werden auf leistungsfähigen automatisch arbeitenden Maschinen und Einrichtungen hergestellt.
Allen Gießereien ist trotz unterschiedlicher technischer Ausrüstung gemeinsam, dass vielfältige Unfall- und Gesundheitsgefahren vorhanden sind.
Körperverletzungen und Gesundheitsschäden können entstehen durch
bewegte Maschinenteile,
schmelzflüssige Metalle, Schlacken sowie brennende oder heiße Arbeitsstoffe,
chemische Stoffe und Gemische,
Lärm und
Staub.
Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen verursachen menschliches Leid bei den Betroffenen und deren Angehörigen. Ferner entstehen Kosten für Heilbehandlungen, Renten und Umschulungsmaßnahmen, die von den Betrieben aufgebracht werden müssen. Darüber hinaus sind weitere Kosten durch Ausfall- und Fehlzeiten in nicht unerheblichem Maße aufzubringen.
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren müssen deshalb vermieden werden. Sie können entstehen, wenn
Maschinen und Anlagen sich nicht in arbeitssicherem Zustand befinden,
Arbeitsvorgänge nicht richtig geplant, vorbereitet, angewiesen oder sicherheitswidrig ausgeführt werden,
Anordnungen oder Anweisungen nicht befolgt, persönliche Schutzausrüstungen nicht benutzt und Sicherheitseinrichtungen unwirksam gemacht werden.
Unfälle und Berufskrankheiten können nicht allein durch umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen an Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen verhindert werden, sondern erfordern auch ständiges sicherheitsbewusstes Handeln und Verhalten der Beschäftigten.
In dieser BG-Information wird deshalb auf wesentliche Gefährdungen und ihre Folgen für den Gießereiarbeiter hingewiesen. Ferner werden Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensweisen vorgestellt, mit denen Unfälle und Erkrankungen vermieden werden können.
Bild 1: Gießbahn einer Formanlage
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Rechtsgrundlagen für Gießereimaschinen | 1 |
Schmelzbetrieb | 2 |
Gattieren - Zusammenstellen des Satzes | 2.1 |
Betrieb von Schmelzöfen | 2.2 |
Entleeren von Kupolöfen mit feuerfester Ausmauerung | 2.3 |
Instandhaltungsarbeiten an Schmelzöfen | 2.4 |
Sandaufbereitung | 3 |
Arbeitsstoffe für Formen und Kerne | 3.1 |
Mischen von Form- und Kernsanden | 3.2 |
Instandhaltungsarbeiten an Formsandmischern | 3.3 |
Gefahren an Sandtransporteinrichtungen | 3.4 |
Herstellung von Formen und Kernen | 4 |
Umgang mit harzgebundenen Sanden | 4.1 |
Arbeiten in Formgruben oder unter Formen und Kernen | 4.2 |
Umgang mit Form- und Kernformmaschinen | 4.3 |
Einsatz von Formkästen | 5 |
Schlichten und Formlacke | 6 |
Transport von Schmelzen | 7 |
Umgang mit Pfannen | 7.1 |
Krantransport | 7.2 |
Transport mit dem Gabelstapler | 7.3 |
Gießen | 8 |
Ausleeren von Formen | 9 |
Sicherheit bei der Gussnachbehandlung | 10 |
Strahlen | 10.1 |
Gussputzen | 10.2 |
Schleifmaschinen | 10.3 |
Verhalten bei Störungen | 11 |
Persönliche Schutzausrüstungen | 12 |
Fußschutz | 12.1 |
Körperschutz für Rumpf, Arme, Hände | 12.2 |
Augen- und Gesichtsschutz | 12.3 |
Gehörschutz | 12.4 |
Kopfschutz | 12.5 |
Atemschutz | 12.6 |
Hautschutz | 12.7 |
Schlussbetrachtungen | 13 |
Vorschriften und Regeln | 14 |
Unfallverhütungsvorschriften | 14.1 |
BG-Regeln | 14.2 |
Normen | 14.3 |