§ 28 - Außenbordarbeiten
Außenbords dürfen Instandhaltungsarbeiten nur bei stilliegenden Wasserfahrzeugen durchgeführt werden. Versicherte dürfen diese Arbeiten nur durchführen, wenn sie durch den Schiffsverkehr nicht gefährdet werden.
Außenbords dürfen Instandhaltungsarbeiten nur bei stilliegenden Wasserfahrzeugen durchgeführt werden. Versicherte dürfen diese Arbeiten nur durchführen, wenn sie durch den Schiffsverkehr nicht gefährdet werden.