Abschnitt 3.1 - 3 Qualifiziertes Personal für Ausästarbeiten
3.1 Körperliche Eignung zur Durchführung von Ausästarbeiten
Mit der Durchführung von Ausästarbeiten dürfen nur Personen beauftragt werden, die körperlich geeignet sind.
Die gesundheitliche Eignung kann z. B. durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung analog zu dem DGUV Grundsatz G25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" nachgewiesen werden. Festgestellt werden soll auch der Zustand des Gehörs auf Grund möglicher Arbeiten mit gehörschädigendem Lärm sowie die Eignung für Arbeiten mit Absturzgefahr