Abschnitt 6 - 6. Bestellung eines Koordinators
Der Unternehmer muss bei der Vergabe von Arbeiten (Auftraggeber) an andere Unternehmer (Auftragnehmer) ausdrücklich eine Person als Koordinator bestellen. Bild 6-1 zeigt Abläufe und Zusammenhänge.
Der Koordinator stimmt die Arbeitsabläufe der beteiligten Unternehmen so aufeinander ab, dass jederzeit eine mögliche gegenseitige Gefährdung vermieden wird.
Hinsichtlich dieser Abstimmung ist dem Koordinator sowohl gegenüber dem Auftraggeber und seinen Beschäftigten als auch gegenüber dem Auftragnehmer und dessen Beschäftigten Weisungsrecht zu verschaffen. Es wird deshalb empfohlen, diese Weisungsbefugnis ausdrücklich im Auftragsschreiben zu verankern.
Zwar ist der Unternehmer zuständig für die Bestellung des Koordinators, diese Unternehmerpflicht kann er aber auch delegieren.
Als unterste betriebliche Entscheidungsebene zur Bestellung eines Koordinators kommt diejenige in Betracht, die bei Fremdfirmenbeteiligung selbstständig Aufträge vergeben darf.
Die Bestellung einer Person zur Koordinierung von Arbeiten wirkt wie eine Übertragung der Unternehmerpflichten. Sie ist daher unverzüglich schriftlich zu bestätigen.