DGUV Information 201-061 - Handlungsanleitung für sicheres Arbeiten in Druckluft

Abschnitt 6.1 - 6 Sonderfall Arbeitsdrücke > 3,6 bar
6.1 Allgemeines

Aktuelle und für die Zukunft geplante Projekte zeigen, dass Arbeitsdrücke > 3,6 bar beim Einsatz von Tunnelbohrmaschinen notwendig werden können, wenn andere technische oder organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von hohen Arbeitsdrücken außerhalb der Gültigkeit der Druckluftverordnung (DruckLV) nicht möglich sind. Daher sind die nachfolgenden Ausführungen vor allem im Zusammenhang mit dieser Tunnelvortriebstechnik zu sehen.

Auch bei diesen Arbeitsdrücken wird Luft als druckgebendes Medium verwendet. Die verwendeten Atemgase können davon abweichen.

Die Festlegung der Randbedingungen, der verwendeten Techniken (z. B. Mischgas-, Sättigungsverfahren) und der Expositionsgrenzen sind bereits in der Projektplanung, in einer Verfahrensbeschreibung zusammenzufassen, zwischen Bauherr bzw. Bauherrin, Planerin bzw. Planer, Hyperbarmedizinern, Hyperbarmedizinerin, Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträgern abzustimmen und auf Machbarkeit und Genehmigungsfähigkeit zu prüfen.

Die Ergebnisse und erforderlichen Maßnahmen sind in einem gesonderten Bericht darzustellen, müssen in die Ausschreibungsunterlagen übernommen und im Leistungsverzeichnis (LV) in eigenen LV-Positionen abgebildet werden.