Abschnitt 4.1 - 4 Zusätzliche Anforderungen bei Arbeiten an und auf nicht durchsturzsicheren Dächern und Bauteilen
4.1 Allgemeines
Bestehen Dachflächen oder Teile von Dachflächen aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen, sind neben den Maßnahmen gegen Absturz nach Abschnitt 3 besondere Maßnahmen bezüglich der Begehbarkeit erforderlich.
Siehe
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Als nicht durchsturzsichere Bauteile gelten z. B.
Faserzement-Wellplatten nach DIN EN 494,
alte Asbestzement-Wellplatten,
Bitumenwellplatten, die den "Regeln des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerkes" (ZVDH) entsprechen,
wärmedämmende Unterdeckplatten,
Lichtplatten aus PVC (Polyvinylchlorid),
Lichtkuppeln und Oberlichter ohne nähere Kennzeichnung,
Glasdächer mit nicht durchsturzsicherer Verglasung,
Dachlatten, die nicht der Sortierklasse S10 nach DIN 4074-1 und den Abmessungen nach Tabelle 3 entsprechen.
Die Durchsturzsicherheit kann nach den Grundsätzen für die Prüfung und Zertifizierung der bedingten Betretbarkeit oder Durchsturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- oder Instandhaltungsarbeiten (GS-BAU-18) nachgewiesen werden.
Mit dem DGUV Test Zeichen und dem Zusatz "Durchsturzsicher" gekennzeichnete Bauteile gelten als uneingeschränkt durchsturzsicher.