Abschnitt 6.2 - 6.2 Prüfungen
Prüfen darf nur eine Elektrofachkraft als zur Prüfung befähigte Person.
Sicht- und Funktionsprüfungen dürfen auch vom Benutzer oder von der Benutzerin durchgeführt werden.
6.2.1 Mess- und Prüfgeräte
Geeignete Mess- und Prüfgeräte sind solche nach der Normenreihe VDE 0413. Mess- und Prüfgeräte für die Netzfrequenz 50 Hz (230/400 V) müssen Frequenzabweichungen bis zu ± 10 % erkennen können.
6.2.2 Dokumentation
Die Prüfungen vor jeder ersten Inbetriebnahme am Einsatzort und Wiederholungsprüfungen sind zu dokumentieren.
Ein Muster für ein Prüfprotokoll befindet sich im Anhang 5.
6.2.3 Prüfung vor Inbetriebnahme
Vor jeder Inbetriebnahme muss am Stromerzeuger eine Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel und eine Funktionsprüfung erfolgen.
Zusätzlich muss an Stromerzeugern der Ausführung "C" nach dieser DGUV Information die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten festgestellt werden.
Wann | Wie/Was | Wer | ||||
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Erste Inbetriebnahme am Einsatzort für Ausführungen A und B |
| Benutzer oder Benutzerin | ||||
Erste Inbetriebnahme am Einsatzort für Ausführungen C und D | • | Bedienungsanleitung des Herstellers oder der Herstellerin beachten. | Elektrofachkraft | |||
• | Sichtprüfung auf äußere erkennbare Mängel wie z. B. Transportschäden. | |||||
• | Prüfen nach VDE 0100-600, insbesondere: | |||||
- | Die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag | |||||
- | Erdungswiderstand für | |||||
- | TN und TT | max. 50 Ω | ||||
- | IT | max. 100 Ω | ||||
arbeitstägliche Inbetriebnahme (alle Ausführungen) |
| Benutzer oder Benutzerin |
6.2.4 Wiederholungsprüfungen
Schutzmaßnahmen mit RCD in nicht-stationären Anlagen sind mindestens einmal im Monat auf Wirksamkeit durch eine Elektrofachkraft zu prüfen.
Einzuhaltende Grenzwerte und weitere Hinweise zur Prüfung enthält das Muster-Prüfprotokoll im Anhang 5.