DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

Abschnitt 7.3 - 7.3 Getränke

Der Unternehmer hat den unter Hitzeeinwirkung tätigen Versicherten geeignete nicht gekühlte, alkoholfreie Getränke in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.

Schweißverluste sollten zur Vermeidung von Mangelerscheinungen (Dehydration) durch erhöhte Flüssigkeitszufuhr ausgeglichen werden. Geeignet sind mit Mineralstoffen und Salzen angereicherte Getränke. Nicht zu empfehlen sind kohlensäure- und koffeinhaltige Getränke sowie Milch.