DGUV Information 207-007 - Zytostatika im Gesundheitsdienst Informationen zur sicheren Handhabung

Abschnitt 2 - 2 Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung für Zytostatika

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes und rechtsverbindlich vorgeschrieben. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verpflichtet, grundsätzlich für jeden Arbeitsbereich vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen die Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten, gegebenenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen und die Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen zu wiederholen oder diese Aufgabe an geeignete Personen im Unternehmen zu delegieren. In dieser DGUV Information wird der sichere Umgang mit Zytostatika anhand der Gefährdungsbeurteilung erläutert - wird die Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt durchgeführt, kann das dazu beitragen, das Risiko einer Gefährdung hinreichend zu minimieren.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht im Wesentlichen aus sieben Schritten, die folgende Beschreibung konkretisiert das Vorgehen zum Thema Zytostatika:

Im ersten Schritt der Gefährdungsbeurteilung werden alle Arbeitsbereiche beziehungsweise Tätigkeiten im Betrieb identifiziert, in denen Gefahrstoffe eingesetzt werden (Kapitel 3). Im zweiten Schritt müssen Informationen über die toxischen Eigenschaften der eingesetzten Stoffe und mögliche Stofffreisetzungen, die zu einer Exposition der Beschäftigten führen können, zusammengetragen werden, um die Gefährdungslage zu ermitteln (Kapitel 4). Der dritte Schritt stellt - bezogen auf Zytostatika - den schwierigsten Schritt dar: Das Risiko der Gefährdung muss hier eingeschätzt werden (Kapitel 5).

g_bu_2304_as_4.jpgGut zu wissen
Die in den nachfolgenden Kapiteln beschriebenen Schritte der Gefährdungsbeurteilung beziehen sich auf den Umgang mit Zytostatika.

Für den Fall, dass die zu bewertende Tätigkeit nicht in dieser Broschüre oder der TRGS 525 beschrieben ist, bieten die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" sowie die TRGS 401 für dermale Gefährdungen (Gefährdungen durch Hautkontakt), die TRGS 402 für inhalative Gefährdungen (Gefährdungen durch Einatmen) und TRBA/TRGS 406 (Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege) eine gute, allgemeine Hilfestellung.

Der vierte und fünfte Schritt beinhalten die Festlegung von konkreten Schutzmaßnahmen und ihre betriebliche Umsetzung (Kapitel 6). Im sechsten Schritt müssen die Wirksamkeit beziehungsweise Nachhaltigkeit der Maßnahmen überprüft und gegebenenfalls die Maßnahmen optimiert oder durch andere ersetzt werden. Eventuell entfallen auch bestimmte Maßnahmen aufgrund veränderter Verfahrensweisen (Kapitel 7). Der siebte Schritt sorgt dafür, dass die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig an Änderungen der Arbeitssituation angepasst wird. So können beispielsweise neue Stoffeigenschaften oder Arbeitsverfahren eine erneute Überprüfung der Gefährdungssituation erforderlich machen (Kapitel 7). Durch die beschriebene Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung lassen sich Art, Umfang und Dringlichkeit der erforderlichen Schutzmaßnahmen systematisch festlegen.

Die Beratung und Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztinnen und -ärzte bei der Gefährdungsbeurteilung hat sich bewährt und ist unerlässlich.

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Abb. 1
Handlungszyklus - die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung