Anhang 1 TRbF 40 - Anhang A:
Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 112 "Tankstellen", Fassung August 1994 (1)
4 Abgabeeinrichtungen
4.1 Allgemeine Anforderungen
4.1.1 Errichtung, Aufstellung und Sichern von Abgabeeinrichtungen
4.1.1.6 (1) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Abgabeeinrichtungen gebildet wird, muss der Boden so beschaffen sein, dass auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können und nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Bodenfläche muss ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein.
(2) Absatz 1 gilt z. B. als erfüllt, wenn die Bodenflächen wie folgt ausgeführt sind:
- 1.
- 2.
Asphalt (5)
Mindestdicke der Asphaltschichten (Tragschicht, Deckschicht und eventuell Binderschicht) 15 cm, Mindestdicke der Deckschicht aus Asphaltbeton oder Gussasphalt 4 cm (6), Einbau bei mehr als 4 cm 2-lagig, Hohlraumgehalt der Deckschicht kleiner als 3 Vol.-%, Versiegelung z. B. auf Kunststoffbasis, rutschhemmende Oberfläche, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung, (7) - 3.
- 4.
- 5.
- 6.
Deckschicht aus Kunststoff auf tragfähigem Aufbau in Straßenbauweise, Mindestdicke der Deckschicht 5 mm, homogen, leitfähig mit einem Ableitwiderstand von höchstens 108 Ohm (nur für Kraftstoffe der Gefahrklassen AI, AII oder B), rutschhemmende Oberfläche.
4.1.2 Schutzgehäuse
4.1.2.1 Anforderungen
(1) Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten; sie müssen ausreichend alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein.
(2) Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen nicht verwendet werden.
(3) Absatz 1 und 2 gilt für Schutzgehäuse aus Stahl von Zapfsäulen, Zapfgeräten und Zapfsystemen, ausgenommen Zapfautomaten, als erfüllt, wenn
- 1.
die Wanddicke der Verkleidungsbleche
- a.
aus Stahlblech 1 mm
- b.
aus Edelstahl 0,5 mm
nicht unterschreitet,
- 2.
Sichtscheiben, die größer als 0,12 m2 oder von innen beleuchtet sind, aus mindestens 4,5 mm dickem Bauglas bestehen,
- 3.
Sichtscheiben mit einer Fläche bis 0,12 m2 ohne Innenbeleuchtung aus mindestens 4 mm dickem Bauglas bestehen.
(4) Absatz 1 und 2 gilt für Schutzgehäuse aus Stahl von Zapfautomaten als erfüllt, wenn
- 1.
die Wanddicke der Verkleidungsbleche
- a.
aus Stahlblech 1,25 mm,
- b.
aus Edelstahl 1 mm,
- c.
aus Edelstahl, falls die durch Rahmen oder Gerüstteile nicht abgestützte Fläche nicht größer als 0,25 m2 ist (z.B. obere Seitenwände) 0,7 mm
nicht unterschreitet,
- 2.
die Sichtscheibe aus Sicherheitsglas besteht und eine Dicke von 0,45 mm nicht unterschritten wird,
- 3.
im unteren Bereich der Zapfsäulen Entlüftungsöffnungen angebracht sind, deren Gesamtquerschnitt mindestens 2 % der Zapfsäulen-Bodenfläche beträgt, aber nicht kleiner als 60 cm2, ist,
- 4.
die Verkleidungsbleche so befestigt sind, dass sie sich nur unter Verwendung von Schlüsseln oder Werkzeug lösen lassen.
(5) Absatz 1 und 2 gilt für Schutzgehäuse aus Kunststoffen als erfüllt, wenn die Anforderungen der Anlage 1 zu dieser TRbF erfüllt sind.
4.2 Besondere Anforderungen
4.2.2.2 (1) Gefäße von Kleinzapfgeräten müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung und mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet sein. Flammendurchschlagsicherer Armaturen bedarf es nicht, wenn die Gefäße so beschaffen sind, dass sie einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Innern standhalten, ohne aufzureißen.
(2) Gefäße ohne flammendurchschlagsichere Armaturen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur verwendet werden, wenn
- 1.
sie einem Gefäß (Baumuster) entsprechen, das durch einen Sachverständigen nach § 16 Absatz 1 der VbF einer Wasserdruckprobe mit einem Überdruck von 10 bar unterzogen worden ist, ohne undicht zu werden, und
- 2.
sie durch den Hersteller einer Wasserdruckprobe mit einem Überdruck von 3 bar unterzogen worden sind, ohne undicht zu werden und bleibende Formänderungen aufzuweisen, und
- 3.
für sie eine Bescheinigung über die Prüfungen nach Ziffer 1 und 2 vorgelegt wird.