DGUV Vorschrift 52 - Krane

§ 51 - e) Ausnahmen für Turmdrehkrane

Für Turmdrehkrane, die vor dem 1. Januar 1964 in Betrieb waren, gelten nicht:

  1. 1.

    § 14 Abs. 2 hinsichtlich des selbsttätigen Bremsens kraftbetriebener Schienenfahrwerks- und Drehwerksgetriebe nach Abschaltung der entsprechenden Antriebe,

  2. 2.

    § 15 Abs. 1 Nr. 5 hinsichtlich einer Begrenzung der Senkbewegung des Hubwerks,

  3. 3.

Die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft hat den § 51 nicht übernommen.