§ 53 - Ziehen von Lasten
Lasten dürfen mit Zugeinrichtungen des stillstehenden Fahrzeuges nur gezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft
und bei der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
lautet § 53 wie folgt:
Unternehmer und Versicherte dürfen Lasten mit Zugeinrichtungen des stillstehenden Fahrzeuges nur ziehen, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann.