DGUV Vorschrift 17 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

§ 24 - Zustand von Flächen und Aufbauten

(1) Flächen und Aufbauten sind in einwandfreiem und sauberem Zustand zu halten. Sie dürfen in ihrer Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht beeinträchtigt werden.

(2) Zwischen den Umfassungswänden und dem Rundhorizont oder der Dekoration ist ein mindestens 1 m breiter Umgang freizuhalten, sofern der Rundhorizont oder die Dekoration nicht unmittelbar auf den Umfassungswänden angebracht ist.