DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 1.1 - 1 Anwendungsbereich
1.1 Der Teil II-7 gilt für die

Betriebsteile eines Betriebes, in denen Zündstoffe und Anzündsätze hergestellt, verarbeitet, bearbeitet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder Explosivstoffe wiedergewonnen werden.

Gegenstände mit Zündstoff oder mit Anzündsatz stehen den Zündstoffen und Anzündsätzen bei der Anwendung dieses Teils gleich.