Abschnitt 3 TRBS 2141 Teil 1 - Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen (1)
Außer Kraft am 23. Mai 2019 durch die Bek. vom 14. März 2019 (GMBl S. 270)
3.1 Ermittlung von Gefährdungen
Gefährdungen können durch Abweichungen von den zulässigen Betriebsparametern auftreten. Ursachen hierfür können z. B. sein:
3.1.1 Überschreitung des zulässigen Betriebsdruckes infolge von
Druckanstieg durch höheres Druckpotenzial in angeschlossenen Anlagenteilen, z. B. aus Ringnetzen, Vorlagen und Vorratsbehältern,
Ausfall von Kühlung bzw. Temperaturüberwachung,
Überfüllung durch Überschreitung des zulässigen Füllgrades (z. B. mittels Pumpen),
Überschreitung des zulässigen Fülldrucks (z. B. mittels Verdichter),
behinderter Wärmeausdehnung von in Anlagenteilen eingeschlossenen Flüssigkeiten oder von Gasen in Flüssigphase,
abgesperrten oder verstopften Entlüftungsleitungen, Gaspendelleitungen oder Flammensperren,
Fördern gegen geschlossene Armaturen,
Ausfall der Kondensation bei Dämpfen,
Ausfall bzw. Fehlfunktion von Steuer- oder Regeleinrichtungen,
externer Wärmeeinwirkung durch Brand,
exothermen chemischen Reaktionen,
Zerfallsreaktionen,
physikalischen Explosionen, die beim Kontakt von kalten Flüssigkeiten mit heißen Schmelzen bzw. Flüssigkeiten (z. B. Metallschmelzen, organische Wärmeträgeröle), deren Temperatur über der Siedetemperatur der kalten Flüssigkeit liegt, entstehen können oder
Druckstößen, z. B. durch Flüssigkeitsschlag und Kavitation.
3.1.2 Unterschreitung des zulässigen Betriebsdrucks infolge von
Abkühlung von Flüssigkeiten,
Auskondensieren von Dämpfen,
saugseitige Verstopfung von Filtern,
Entleerung des Druckgerätes.
3.1.3 Überschreitung der zulässigen Betriebstemperatur
durch Ausfall einer Kühlung, z. B. bei Temperatur- und Mengenfehlmessungen an Einspritzungen oder Stationen,
durch exotherme chemische Reaktionen.
3.1.4 Unterschreitung der zulässigen Betriebstemperatur infolge von
Überfahren von Verdampfern mit tiefkalten flüssigen Gasen,
adiabatischer Entspannung von Gasen (bei Kohlensäure, Flüssiggas, Ammoniak usw.).
3.1.5 Überschreitung der zulässigen mechanischen Werkstoffbeanspruchungen infolge von
äußeren Kräften und Momenten an Tragelementen und Stutzen,
unzulässigen Temperaturdifferenzen und Temperaturgradienten in der drucktragenden Wandung,
unzulässigen Temperaturänderungsgeschwindigkeiten, z. B. beim An- und Abfahren,
behinderter Wärmeausdehnung bei Temperaturschwankungen, z. B. beim An- und Abfahren,
hohen Betätigungskräften an Armaturen,
Schwingungen von Anlagenteilen oder
Rückstoßkräften bei Druckentlastung.
3.1.6 Versagen der sicherheitsrelevanten Ausrüstung infolge der
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit durch das Betriebsmedium oder die Betriebsweise, bedingt durch
Verkleben, Verstopfen oder Korrosion bei Sicherheitsventilen, Berstscheiben, Sensoren und Zuleitungen von Messeinrichtungen, sicherheitsrelevanten Armaturen oder
Kondensatansammlung an Tiefpunkten von Sicherheitsventilabblaseleitungen.
3.1.7 Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit durch äußere Einflüsse wie
Korrosion von außen,
Verschmutzung oder Beschichtung,
Ausfall der Energieversorgung,
Beschädigung durch Gewalteinwirkung,
Schwingungen, Vibrationen von Quellen in der Umgebung oder
Einfrieren, Vereisung.
3.1.8 Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit durch unsachgemäße
Handhabung, wie z. B. Verstellen der Grenzwerte oder
Instandhaltungsmaßnahmen, wie z. B. Verwechslungen.
3.2 Bewertung der Gefährdungen
Bei der Bewertung der Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte sind betriebliche und technische Einflüsse durch das Arbeitsmittel bzw. die überwachungsbedürftige Anlage im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung in der Gefährdungsbeurteilung bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung zu berücksichtigen. Hierbei können auch besondere Methoden angewendet werden, welche die zu erwartende Häufigkeit des Eintritts einer Gefährdung durch Abweichung von der bestimmungsgemäßen Betriebsweise und das beim Ereigniseintritt zu erwartende Schadensausmaß berücksichtigen. So ist das zu erwartende Schadensausmaß bei einem Ereigniseintritt z. B. an einem Phosgenbehälter höher zu bewerten, als bei einem Druckluftbehälter.
Abhängig von der Bewertung der Gefährdungen sind Maßnahmen festzulegen und zu ergreifen.