DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 4.5 - 4.5 Denitrieren

4.5.1 Leitungen für Abfallsäure

Zum Transport von Abfallsäure müssen fest verlegte Leitungen vorhanden sein.

4.5.2 Vermeidung der Abscheidung von Sprengöl

Es muss sichergestellt sein, dass sich aus der auf die Denitrierkolonnen aufzugebenden Abfallsäure kein Sprengöl abscheidet und keine unzulässige Abkühlung oder Erwärmung der Abfallsäure erfolgen kann.

Das Abscheiden von Sprengöl aus Abfallsäure ist von Stoff, Temperatur, Konzentration und Verweilzeit abhängig.