DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage

Abschnitt 18.1 - 18 Verbrennungskraftmaschinen

18.1 Einsatzbeschränkung

18.1.1

Unter Tage dürfen als Verbrennungskraftmaschinen nur Dieselmotoren eingesetzt werden. Diese müssen aufgrund ihrer Abgaszusammensetzung für den Einsatz unter Tage geeignet sein.

Geeignet sind z.B. schadstoffarme Motoren oder Motoren mit Abgasreinigung.

18.1.2

In Durchpressungen bis 5 m2 Querschnitt und bei Arbeiten in Druckluft dürfen Verbrennungskraftmaschinen nicht eingesetzt werden.