Abschnitt 11.1 BGI 5053 - 11.1 Grenzwertvergleich nach DIN 45645-2
Nach DIN 45645-2 ist das Ergebnis der Beurteilung zunächst der Genauigkeitsklasse 1, 2 oder 3 zuzuordnen. Für den Grenzwertvergleich entsprechen diesen Genauigkeitsklassen als Konvention die Unsicherheiten Δ L von 0 dB, 3 dB und 6 dB. So lässt sich bei Ergebnissen der Genauigkeitsklassen 2 und 3 jeweils ein Pegelbereich angeben, in dem der Lärmexpositionspegel anzunehmen ist:
(LEX,8h - ΔL) bis (LEX, 8h + ΔL)
Falls der Grenzwert Lg unterhalb oder oberhalb dieses Pegelbereiches liegt, kann man feststellen, dass der Grenzwert eindeutig über- oder unterschritten ist. Fällt der Grenzwert Lg in diesen Pegelbereich
(LEX,8h - ΔL < Lg < LEX,8h + ΔL), so ist keine eindeutige Entscheidung möglich. Falls in diesem Fall eine Entscheidung gefordert ist, muss die Ermittlung des Lärmexpositionspegels mit einem genaueren Verfahren wiederholt werden. Bei Messungen nach der Genauigkeitsklasse 1 kann man dann in jedem Fall eindeutig entscheiden, da hierfür per Konvention die Unsicherheit ΔL mit 0 dB anzunehmen ist.
Beispiel:
Lärmexpositionspegel LEX,8h = 84 dB(A),
Genauigkeitsklasse 2,
Grenzwert Lg = 85 dB(A)
Lösung:
Für Genauigkeitsklasse 2 ist eine Unsicherheit ΔL = 3 dB(A) festgelegt (Konvention).
Damit gilt: LEX,8h = (84 ± 3) dB(A)
entsprechend einem Pegelbereich von:
81 dB(A) ≤ LEX,8h ≤ 87 dB(A)
Da der Grenzwert Lg = 85 dB(A) innerhalb dieses Pegelbereiches liegt, ist keine eindeutige Entscheidung hinsichtlich Einhaltung dieses Grenzwertes möglich.
Lässt sich der ermittelte Lärmexpositionspegel LEX,8h von 84 dB(A) durch zusätzliche Messungen besser absichern und der Genauigkeitsklasse 1 zuordnen (siehe Tabelle 6), gilt als Unsicherheit für den Grenzwertvergleich ΔL = 0 dB(A):
LEX,8h = (84 ± 0) dB(A)
84 dB(A) < Lg
Damit ist der Grenzwert Lg von 85 dB(A) eingehalten.