§ 2 - Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis entsprechend den Bestimmungen der Betriebserlaubnis und im Übrigen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis entsprechend den Bestimmungen der Betriebserlaubnis und im Übrigen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.