Abschnitt 4.2 - 4.2 Kategorie 2 (K2)
Elektrische Betriebsmittel der Kategorie 2 müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Schutzart: | IP 54, außer: | |
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Handgeführte Elektrowerkzeuge | IP 2X | |
Steckvorrichtungen | IP X4 | |
Hand- und Bodenleuchten | IP 55 | |
Sind für Arbeiten wasserdichte Betriebsmittel erforderlich, so muss IP X7 erfüllt werden. | ||
Leitungen: | H07RN-F oder H07BQ-F | |
Bis zu einer Leitungslänge von 4 m ist als Netzanschlussleitung für handgeführte Elektrowerkzeuge auch H05RN-F oder H05BQ-F zulässig, soweit nicht die zutreffende Gerätenorm die Bauart H07RN-F fordert. Für Handleuchten ist als Netzanschlussleitung bis zu einer Leitungslänge von 5 m die Bauart H05RN-F oder H05BQ-F zulässig. | ||
Leitungsroller: | Leitungsroller müssen eine ausreichende Festigkeit für den Einsatz unter erschwerten Bedingungen aufweisen und schutzisoliert aufgebaut sein, gekennzeichnet mit | |
Tragegriff, Kurbelgriff und Trommel müssen aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sein. | ||
Leitungsroller sind grundsätzlich geeignet, wenn sie die Anforderungen nach Grundsatz GS-ET-35 "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Leitungsrollern für Bau- und Montagestellen" erfüllen. | ||
Steckvorrichtungen: | Geeignet für erschwerte Bedingungen; | |
Schutzkontakt-Steckvorrichtungen gekennzeichnet mit | ||
Bedingungen, die den Einsatz von K2-Geräten erfordern, sind beispielhaft in den Abbildungen des Anhangs 6 dargestellt. Erfahrungsgemäß sind diese zu finden z. B. auf Bau- und Montagestellen (siehe auch DGUV Information 203-006), bei Stahlbauarbeiten, Außenarbeiten, beim Kessel- und Apparatebau (siehe auch DGUV Information 203-004), in der Schwerindustrie, in Galvanikbetrieben, in Werkstätten und bei Instandsetzungsarbeiten.