DGUV Information 201-061 - Handlungsanleitung für sicheres Arbeiten in Druckluft

Abschnitt 2 - 2 Anwendungsbereich

Diese Handlungsanleitung beschreibt die erforderlichen Maßnahmen für eine sichere Durchführung von Arbeiten in Druckluft gemäß Druckluftverordnung (DruckLV), unter Berücksichtigung der mit diesen Tätigkeiten verbundenen spezifischen Gefährdungen.

In der Handlungsanleitung wird auch das Beschäftigungsverbot für Arbeiten in mehr als 3,6 bar Überdruck aufgegriffen. Dazu wird beschrieben was im Zuge der Beantragung einer Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde an Dokumenten vorzulegen ist. Auch bei einem Überdruck von mehr als 3,6 bar wird Luft als druckgebendes Medium zur Erzielung der notwendigen Arbeitsdrücke eingesetzt, das Atemgas kann durch Verwendung von auf den Arbeitsdruck angepasste Mischgase davon abweichen.

Darüber hinaus beschreibt die Handlungsanleitung die für die Wartung und Reparatur der Tunnelbohrmaschine (TBM) ggf. erforderlichen Taucharbeiten in der unter Überdruck stehenden Stützflüssigkeit in der Abbaukammer.