§ 27 - Persönliche Schutzausrüstungen
(1) Der Unternehmer hat
für die beim Umgang mit feuerflüssigen Massen beschäftigten Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Verbrennungen und Augenverletzungen,
für die Versicherten in gasgefährdeten Bereichen geeignete Atemschutzgeräte
zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Versicherten müssen die nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.