Abschnitt 6 TRB 533 - Außerordentliche Prüfung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Art und Umfang einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall durch den Sachkundigen (§ 11 Abs. 5 DruckbehV) richten sich nach der von der Aufsichtsbehörde getroffenen Anordnung.