Abschnitt 1.1 - 1 Organisation
1.1 Leitung und Aufsicht

Bauarbeiten werden von erfahrenen und fachlich geeigneten Personen geleitet. Die Leitung erfolgt durch den Unternehmer oder die Unternehmerin selbst oder durch eine schriftlich beauftragte Person, die die vorschriftsmäßige Durchführung der Bauarbeiten gewährleistet.

Bauarbeiten sind von weisungsbefugten Personen zu beaufsichtigen (Aufsichtführende). Die Aufsichtführenden müssen ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse über die zu beaufsichtigenden Bauarbeiten haben sowie die sichere Durchführung der Arbeiten und die angeordneten Maßnahmen überwachen.