Abschnitt 3.3 - 3.3 Sensationsdarstellung
Unter Sensationsdarstellungen fallen alle Aktionen auf Spielflächen oder außerhalb von Produktions- und Veranstaltungsstätten, bei denen durch ungewöhnliche, gefährlich wirkende oder risikobehaftete Aktionen Aufmerksamkeit erreicht werden soll.
Normalerweise liegen der Ausführung keine Regelwerke (z. B. Sportregeln) oder Traditionen (wie bei Artistik und Akrobatik) zu Grunde. Geht von der Darstellung eine Gefährdung aus, muss eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung können die folgenden Punkte von Bedeutung sein:
Beurteilung, ob eine Gefährdung von einer Bewegung oder einem Gerät ausgeht
Bewertung, ob
nur eine Person oder mehrere Personen gefährdet werden
gefährdete Personen an der Darstellung beteiligt oder unbeteiligt sind
erforderliche Gefährdungsbeurteilung für Mitwirkende (z. B. unbeteiligte Schauspieler/-innen), technisches Personal (z. B. Kameramann/-frau, Ordnungskräfte) und Dritte (z. B. Besucher/-innen, Nachbarschaft, Umwelt)
Beurteilung, ob die eingesetzten Geräte bestimmungsgemäß verwendet werden
in der Nutzung verändert werden
Bewertung, ob ein Gerät für die Nutzung durch Laien konzipiert wurde oder Vorkenntnisse bzw. Übung erfordert
Beurteilung, ob äußere Umstände Einfluss nehmen können
Bei der Bewertung der Situationen sollten folgende Kriterien überprüft werden:
Beurteilung der körperlichen Eignung durch Trainer/-in, Coach, Stunt Coordinator
Beurteilung der fachlichen Qualifikation (z. B. durch Nachweise)
Beurteilung von Referenzen der Darsteller/-innen (Auswahlverantwortung des Auftraggebers)
Beurteilung des Verletzungsrisikos (z. B. durch Sportverbände, Experten/-innen, Sportmediziner/-innen)
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Prüfungen/Nachweise der Geräte (z. B. durch Hersteller, Sachkundige oder Sachverständige)
Definitionen der Schnittstellen der unterschiedlichen Verantwortungsbereiche
Aufklärung und Einwilligung der Beteiligten über ein erhöhtes Risiko
Bei der Risikoanalyse ist mit einzubeziehen, dass professionelle Sensationsdarstellungen und Darstellungen von Darstellern und Darstellerinnen ohne Fachkenntnisse (Laien) und Darstellungen durch Darsteller und Darstellerinnen mit Fachkenntnissen (Amateure) unterschiedliche Voraussetzungen mitbringen, die jeweils besonders gewichtet werden müssen (vgl. 2.5.1 und 2.5.2).
Sensationsdarstellung durch Laien oder Amateure |
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Bei Sensationsdarstellungen durch Laien oder Amateure bzw. Amateurinnen sind die nachfolgenden Charakteristika der Darstellung maßgeblich:
Sensationsdarstellungen durch Laien oder Amateure werden üblicherweise im Rahmen einer Veranstaltung unter Koordination einer Bühnen- und Studiofachkraft durchgeführt (vgl. Abschnitt 2.2). Bei der Beurteilung der Eignung, der Fähigkeiten und der Qualifikation der Darsteller oder Darstellerinnen sowie des Trainers oder der Trainerin hat sich bewährt, einen Experten oder eine Expertin (z. B. Stunt Coordinator) hinzuzuziehen. |
Professionelle Sensationsdarstellung |
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Für die Charakterisierung einer Darstellung als einer professionellen Sensationsdarstellung gelten folgende Bedingungen:
Professionelle Sensationsdarstellungen werden auch im Rahmen von Veranstaltungen grundsätzlich als eigenständige und eigenverantwortliche Darstellung durchgeführt (zur - Sorgfaltspflicht des Auftraggebers - s. Abschnitt 2.2).Information 215-313 "Lasten über Personen" |