Abschnitt B6 - Ultraviolette Strahlung
⇢ | A5.3 "Organisation des Haut- und Handschutzes" sowie A6.3 "Wetter-, Meeres- und Umweltbedingungen (Onshore und Offshore)" |
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B6.1 Allgemeines
Bei Arbeiten an WEA können Beschäftigte der Sonnenstrahlung ausgesetzt sein. Beispiele dafür sind:
Bau- und Montagearbeiten während der Bauphase
Instandhaltungsarbeiten in Außenbereichen (Maschinenhausdach, Rotorblatt außen, ...)
UV-Strahlung (ultraviolette Strahlung) als ein wesentlicher Bestandteil der Sonnenstrahlung kann Haut und Augen akut oder auch langfristig schädigen. Hierbei gilt: Je stärker und länger die Strahlung einwirkt, desto größer ist die Gesundheitsgefahren beispielsweise durch
Sonnenbrand
Augenschäden (z. B. Binde- und Hornhautentzündung)
Hitzeschäden wie Austrocknung, Hitzschlag oder Sonnenstich (unabhängig von der UV-Strahlung durch den Wärmestrahlungsanteil im Sonnenlicht)
erhöhtes Risiko für bestimmte Typen des weißen Hautkrebses
Belastung des Herz-Kreislauf-Systems und des Wasser- und Elektrolythaushalts durch starke Wärmeeinwirkung
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die Expositionsdauer und die Intensität der Sonnenstrahlung zu bewerten. Dabei spielen u. a. die Faktoren
Aufenthaltsdauer in der Sonne,
Tageszeit (besonders hohe Belastung in der Mittagszeit von 11 bis 15 Uhr (Sommerzeit),
Jahreszeit (intensivste UV-Strahlung in Frühjahrs- und Sommermonaten) sowie
geographische Breite und Höhe
Bewölkung und Atmosphäre
eine Rolle. Ein Maß für die solare UV-Strahlung ist der UV-Index. Zum UV-Index gibt es Prognosen, die ähnlich wie ein Wetterbericht erstellt werden.
In Einzelfällen kann die Belastung durch die UV-Strahlung durch Oberflächenreflexionen (z. B. Wasserfläche) erhöht werden.
Durch Schatten und Bewölkung wird die UV-Belastung zwar gemindert, aber nicht ganz aufgehoben.
B6.2 Schutzmaßnahmen
B6.2.1 Grundsätzliches
Die Schutzmaßnahmen werden nach dem Grundsatz des TOP-Prinzips abgewogen: technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen.
Vorrang haben dabei technische Maßnahmen. Können Sie diese nicht umsetzen, so wählen Sie zunächst organisatorische Maßnahmen und als letztes Mittel ergänzend persönliche Schutzmaßnahmen. Maßnahmen zum Schutz vor UV-Strahlung oder sonnenbedingter Wärmeeinwirkung sind in der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten.
B6.2.2 Schutzmaßnahmen
Technische Maßnahmen können sein:
Unterstellmöglichkeiten (auch für Pausen und Besprechungen) zur Verfügung stellen (z. B. Fahrzeuge oder mobile Kabinen, Sonnenschutzmarkisen an Fahrzeugen).
Arbeitsbereiche mit ausreichend großen Sonnenschirmen, Sonnensegeln, Sonnenplanen und Überdachungen (z. B. auf Rotorblatt-Befahranlagen) ausstatten.
Organisatorische Maßnahmen können beispielsweise sein:
Die Beschäftigten über die möglichen Gefahren durch die Sonneneinstrahlung und über Schutzmaßnahmen informieren.
angepasster Arbeitsbeginn und Arbeitspausen
Pausen im Schatten verbringen
Persönliche Schutzausrüstungen und UV-Schutzmittel ausreichend zur Verfügung stellen
Personenbezogene Maßnahmen können sein:
Körperbedeckende Bekleidung (lange Hose, langärmeliges Hemd/Shirt) tragen (Kleidung mit ausgewiesenem UV-Schutzfaktor kann unter extremen Bedingungen sinnvoll sein)
Gegebenenfalls sind zusätzliche Schutzwirkungen nach Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen (z. B. Warnweste)
(möglichst helle und luftige) Kopfbedeckung tragen und dabei besonders auf den Nacken- und Ohrenschutz achten (z. B. zusätzliches einknöpfbares Tuch am Schutzhelm)
Sonnenschutzbrille tragen
⇢ A11 "Persönliche Schutzausrüstungen Pausenregelungen anpassen und einhalten
ausreichende Flüssigkeitsaufnahme durch Beschäftigte sicherstellen
für die von der Kleidung nicht bedeckten Körperteile (z. B. Gesicht, Hände): UV-Schutzmittel mit ausreichend hohem Lichtschutzfaktor (LSF 30 und höher), UVA-Schutz, Wasser- und Schweißfestigkeit
DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung" |
DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" |
DGUV Information 203-085 "Arbeiten unter der Sonne - Handlungshilfe für Unternehmerinnen und Unternehmer" |