§ 5 - Laderaumleitern
(1) Wasserfahrzeuge, deren Laderäume begangen werden, müssen mindestens eine, bei mehr als 20 m Laderaumlänge mindestens zwei festeingebaute Leitern je Laderaum haben, die diagonal versetzt angeordnet sein müssen.
(2) Leitern und Treppen müssen ein sicheres Ein- und Aussteigen auch vom Gangbord aus ermöglichen. Anlegeleitern müssen Sicherungen gegen Abgleiten und Umstürzen haben.